Prominente Kundschaft: Dürfen Stars in deutschen Online-Casinos spielen?

KI generiertes Symbolbild

Wer ständig im Rampenlicht steht, muss nicht jede private Freizeitbeschäftigung mit der Stars, Sportprofis und andere bekannte Persönlichkeiten stehen oft stärker im Blick der Öffentlichkeit als Menschen, die nicht prominent sind. Das macht auch scheinbar private Themen interessant: Wo verbringen sie ihre Freizeit, welche Hobbys haben sie und was bleibt lieber außerhalb der Schlagzeilen? Beim Glücksspiel kommt noch eine rechtliche Frage hinzu. Denn bekannt zu sein bedeutet nicht automatisch, beim Spielen anders behandelt zu werden. Interessant ist deshalb weniger, ob ein Prominenter spielt, sondern welche Regeln gelten, wenn ein bekannter Name tatsächlich am Spiel teilnimmt. 

Zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre

Ob jemand seine Freizeit lieber in Gesellschaft oder für sich verbringt, ist eine persönliche Entscheidung. Das gilt auch für einen möglichen Casino-Besuch. In einer Spielbank findet das Spiel in einem Umfeld statt, in dem andere Gäste den Spieler sehen können. Wer dagegen am eigenen Smartphone oder Computer im Online Casino spielt, kann dies im privaten Umfeld tun, ohne vor Ort in einer Spielbank zu erscheinen.

Wer in einer Spielbank spielt, tut das in einem Umfeld, in dem andere Gäste den Besuch mitbekommen können. Beim Online-Spiel findet die Runde dagegen am eigenen Smartphone oder Computer statt. Für einen prominenten Spieler kann das schlicht den Unterschied machen, ob er dabei von anderen Gästen gesehen wird oder nicht. Ganz anonym ist das Online-Spiel trotzdem nicht: Ein legales Angebot setzt ein persönliches Spielerkonto und die Identifizierung des Kunden voraus.

Ob jemand diese Form des Spielens bevorzugt, ist eine persönliche Frage. Interessanter ist deshalb, ob ein bekannter Name beim Glücksspiel überhaupt einen rechtlichen Unterschied macht.

Prominenz allein schafft keine Sonderregeln

Ob Schauspieler, Musiker, Fußballprofi oder Influencer: Ein bekannter Name macht aus einem Spieler keine eigene rechtliche Kategorie. Auch ein Millionenvermögen oder ein hohes Einkommen führen nicht automatisch zu besonderen Glücksspielregeln. Für einen Star gelten beim legalen Glücksspiel grundsätzlich dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für andere Spieler. Die GGL führt eine amtliche Whitelist der in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter.

Der Prominentenstatus bleibt damit zunächst genau das: Prominenz – und kein Sonderstatus beim Glücksspiel.

Anders sieht es beim Begriff VIP aus. Im Glücksspielumfeld kann damit ein Kunde bezeichnet werden, den ein Anbieter besonders betreut. Eine gesetzlich definierte Kategorie des Geldwäschegesetzes ist VIP jedoch nicht. Ein VIP muss also keineswegs berühmt sein, während ein Fußballstar oder Schauspieler nicht allein durch seine Bekanntheit zum VIP wird.

Und damit kommt eine weitere Abkürzung ins Spiel: PEP, kurz für Politically Exposed Person oder politisch exponierte Person. Hier geht es nicht um Ruhm, Vermögen oder Reichweite, sondern um die öffentliche Funktion einer Person.

Nicht jeder VIP ist PEP – und nicht jeder PEP ist VIP

Ein international bekannter Fußballer kann VIP sein, ohne PEP zu sein. Ein Staatssekretär, dessen Name außerhalb der Politik kaum bekannt ist, kann dagegen PEP sein, ohne klassischer VIP zu sein.

PEP ist eine gesetzlich definierte geldwäscherechtliche Kategorie. Entscheidend ist, ob eine Person ein bestimmtes wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat. Das Geldwäschegesetz knüpft die Einstufung damit an die Funktion und nicht an Bekanntheit, Einkommen oder Followerzahl.

Beide Begriffe können sich trotzdem überschneiden. Eine prominente Persönlichkeit, die zusätzlich ein entsprechendes öffentliches Amt übernimmt, kann sowohl als VIP wahrgenommen werden als auch unter die PEP-Definition fallen. Der entscheidende Unterschied: VIP ist eine allgemeine Bezeichnung für eine besonders prominente oder herausgehobene Person und kann sich im Glücksspiel auch auf einen besonderen Kundenstatus beziehen. PEP dagegen ist eine gesetzlich definierte geldwäscherechtliche Kategorie. 

Wer gilt als PEP?

Das Geldwäschegesetz nennt unter anderem Staats- und Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre sowie Abgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane. Dazu kommen bestimmte Mitglieder politischer Parteiführungsgremien, hoher Gerichte, Rechnungshöfe und Zentralbanken sowie Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés.

Ebenfalls erfasst sind bestimmte Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtspersonen staatseigener Unternehmen sowie hochrangige Funktionsträger internationaler oder europäischer Organisationen. Nicht jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst und nicht jede Person mit einem politischen Amt ist deshalb automatisch PEP. Das Gesetz berücksichtigt außerdem bestimmte Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen.

Dürfen PEPs überhaupt Glücksspiel betreiben?

Ja, grundsätzlich schon. Politisch exponiert zu sein bedeutet nicht, dass jemand vom legalen Glücksspiel ausgeschlossen wird. Auch ein Minister oder Regierungschef darf grundsätzlich an legalen Glücksspielen teilnehmen.

Der PEP-Status verändert weder die Spielregeln noch die Gewinnchancen. Relevant wird er vielmehr für die geldwäscherechtliche Behandlung der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter. Das Geldwäschegesetz sieht bei PEPs ein erhöhtes Risiko vor und verlangt deshalb zusätzliche Sorgfalt.

Für den Spieler selbst bedeutet PEP also nicht automatisch ein Verbot oder eine Einschränkung des Spielens. Die besonderen Vorgaben betreffen vor allem die Maßnahmen, die der Anbieter zur Geldwäscheprävention treffen muss.

Was muss der Anbieter beachten?

Bei einer Geschäftsbeziehung mit einer PEP gelten nach § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten. Dazu gehört die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung. Außerdem muss der Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um die Herkunft der Vermögenswerte zu bestimmen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion eingesetzt werden. Hinzu kommt eine verstärkte kontinuierliche Überwachung.

Wie umfangreich diese Maßnahmen ausfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Risiko. Deshalb wäre es falsch zu behaupten, jeder PEP müsse bei jedem Spiel oder jeder Einzahlung automatisch seine vollständigen finanziellen Verhältnisse offenlegen.

Auch der PEP-Status allein führt nicht zu einer Verdachtsmeldung. Eine solche Meldung ist nach § 43 GwG erforderlich, wenn entsprechende Tatsachen auf einen meldepflichtigen Sachverhalt hindeuten. Die PEP-Einstufung ist vielmehr Teil der präventiven Geldwäschekontrolle. Die FATF, die Financial Action Task Force, betont ausdrücklich, dass PEP-Maßnahmen nicht bedeuten, dass die betreffende Person selbst unter einem konkreten Verdacht steht.

Star, VIP oder PEP?

Ob Fußballprofi, Schauspieler oder Politiker: Prominenz allein bringt keine besonderen Glücksspielregeln mit sich. Wer ein entsprechendes öffentliches Amt übernimmt, kann allerdings als PEP eingestuft werden. Dann greifen zusätzliche geldwäscherechtliche Prüfungen – nicht, weil die Person prominent ist, sondern wegen ihrer Funktion und des damit verbundenen Risikos.

VIP und PEP sind dabei nicht dasselbe: VIP kann eine prominente oder herausgehobene Person bezeichnen oder sich im Glücksspiel auf einen besonderen Kundenstatus beziehen; PEP ist eine gesetzlich definierte Kategorie. Wer berühmt ist, muss also nicht PEP sein – und wer PEP ist, muss keineswegs berühmt sein.

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